Wir über uns

Die Gründung des Fördervereines Kindergarten St. Josef erfolgte in der Versammlung am 07.07.1995. Die Gründungsmitglieder des Vereines waren: Hartmann Armin, Kagermeier Alfons, Loders Werner, Gruber Angelika, Schall Franziska, Schindler Franz, Stiglmeier Johann. Zwischenzeitlich zählt der Verein über 100 Mitglieder.

Der Verein verfolgt laut Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung, die auf die Förderung des Kindergartens St. Josef in Cham beschränkt sind. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Erstes und oberstes Ziel des Vereins war die finanzielle Unterstützung für die Finanzierung der Generalsanierung der Tagesstätte, deren Träger die Kath. Kirchenstiftung St. Josef in Cham ist.

Das Gebäude der Tagestätte war zum Zeitpunkt der Vereinsgründung 30 Jahre alt, energetisch unwirtschaftlich und das Raumprogramm für eine zeitgemäße Förderung der Kinder nicht mehr ausreichend.

Im Jahre 2005 begannen die Gespräche der Kirchenverwaltung mit den zuständigen Fach- und Förderstellen und die Planungen für den Umbau und die Generalsanierung.

Baubeginn war im Mai 2007. Nach 18 Monaten Bauzeit konnte der Betrieb im sanierten Gebäude, wie geplant, mit Beginn des Kindergartenjahres 2008/09 am 01.09.2008 aufgenommen werden.

Mit den gesammelten Spenden in Höhe von ca. 50.000.-€, leistete der Verein einen enormen Beitrag zur Finanzierung des auf den Träger entfallenden Anteils der Bau- und Möblierungskosten.

Daueraufgabe des Vereines bleibt die ständige finanzielle Wegbegleitung des Kindergartens in seiner Bildungs- und Erziehungsaufgabe.

Dazu gehören u. a. finanzielle Beiträge:

  • für die Beschaffung oder Erneuerung von Spiel- und Sportgeräten
  • für Bildungs- und Erziehungsangebote außerhalb der Norm
  • für Angebote, die an Eltern und Kinder gerichtet sind
  • für Ausflugsfahrten und Veranstaltungen.

Neben der finanziellen Unterstützung für die Arbeit in der Tagesstätte liegt aber auch noch ein Hauptaugenmerk des Vereins auf der Förderung der Zusammengehörigkeit von Eltern, Kindern, Personal und Pfarrangehörigen.

Aktionen wie gemeinsame Ausflüge, Wanderungen, Theaterbesuche Feste und Veranstaltungen sollen dazu beitragen die Bindungen zueinander und die Freundschaft zum Kindergarten zu festigen.

Als unauslöschliches Zeichen dieser Freundschaft hat der Förderverein im Garten der Tagesstätte eine Hainbuche gepflanzt. 


Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein „ Förderverein Kindergarten St. Josef“ mit Sitz in Cham verfolgt – ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kindergartens St. Josef in Cham. Weiterer Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Kindergarten St. Josef bzw dessen Träger (die Pfarrei St. Josef in Cham), der es ebenfalls für den Kindergarten St. Josef zu verwenden hat.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Satzungsänderung betreffend den § 2 Abs. 1 bis 6 ist unverzüglich das für die Erteilung der Gemeinnützigkeit zuständige Finanzamt zu unterrichten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag bzw die Beitrittserklärung soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die genaue Adresse enthalten.

Die Mitgliedschaft bedeutet keine Bevorzugung bei der Vergabe von Kindergartenplätzen und keine Ermäßigung des Kindergartenbeitrages bei Erhalt eines Platzes.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • a) durch freiwilligen Austritt
  • b) durch Streichung von der Mitgliederliste
  • c) durch Ausschluss aus dem Verein
  • d) mit dem Tod des Mitgliedes.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist jederzeit ohne Kündigung möglich.

Eine Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes ist möglich, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist erst möglich, wenn seit Absenden des letzten Mahnschreibens 3 Monate vergangen sind. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt. Ãœber den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

Die Höhe der Jahresbeiträge und die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Zuständigkeit, Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten darf.

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus den Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und drei Beisitzern.

Im Innenverhältnis gelten folgende Bestimmungen:

Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere für folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung einer Mitgliederversammlung; Erstellen einer Tagesordnung.
  2. Ausführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
  3. Erstellung eines Jahresberichtes und eine genaue Buchführung über alle durchgeführten Geschäfte.
  4. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichungen von der Mitgliederliste.
  5. Geschäfte im Sinne des Vereinszweckes bedürfen ab einer Summe von 1000.-€ der Zustimmung zweier Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand und sein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung schriftlich und geheim gewählt.

  1. Dauer der Amtsperiode: Zwei Jahre, vom Tag der Wahl angerechnet. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  3. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorsitzende kann nicht gleichzeitig Vorsitzender des Elternbeirates des Kindergartens sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, zu denen alle Vorstandsmitglieder unter Angabe von Zeit und Ort schriftlich, mündlich oder telefonisch eingeladen werden. Nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, sind aber nicht stimmberechtigt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Alle Beschlüsse der Vorstandes, die während der Sitzungen gefasst werden, sind zu protokollieren und in der nächsten Mitglieder-versammlung bekannt zu geben

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn

  • das Vereinsinteresse es erfordert,
  • ein Fünftel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich oder über die Tagespresse unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.

Ist die Versammlung auf Grund der Bestimmung in § 8 Abs. 4 nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende eine zweite Versammlung mit gleichem Gegenstand (Tagesordnung) einzuberufen. Die zweite Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, worauf in der Einladung besonders hinzuweisen ist. Zwischen den beiden Versammlungen muss ein Zeitraum von mindestens einer halben Stunde liegen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Versammlung um eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung handelt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller Anwesend

Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller MitgliederJedes Mitglied hat eine Stimme.

Bei Wahlen gilt allgemein: Der Kandidat mit der Höchstzahl der abgegebenen gültigen Stimmen ist gewählt. Bei Stimmengleichheit muss eine Stichwahl zwischen beiden Kandidaten stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • Wahl eines Kassenprüfungsausschusses, bestehend aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Fassung vom 17.11.2006

Die Vorstandschaft